AGB
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
backofen-sachverstaendiger.de
§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Thorsten Hertkorn, freier Sachverständiger im Bereich Bäckereimaschinen, Backöfen und Bäckereianlagen (im folgenden Sachverständiger genannt) und natürlichen und juristischen Personen, die unser Angebot nutzen (im folgenden Auftraggeber genannt).
§ 2 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die in der Auftragserteilung bzw. Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe der Berichterstattung. Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet, gegenüber dem Sachverständigen genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen.
Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn Sie vom Sachverständigen ausdrücklich unterschrieben werden.
§ 3 Rechte und Pflichten
Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten. Er leistet im Rahmen des vereinbarten Auftrags, sowie dessen Zweckbestimmung Gewähr für die Richtigkeit des Inhaltes und des Ergebnisses seiner Sachverständigenleistung. Insbesondere steht der Sachverständige dafür ein, dass seine tatsächlichen Feststellungen im Rahmen der Möglichkeiten vollständig sind, seine fachlichen Beurteilungen dem verfügbaren aktuellen Stand von Wissenschaft, Technik und Erfahrung entsprechen und seine fachlichen Schlussfolgerungen mit der sachlichen gebotenen Sorgfalt eines Sachverständigen vorgenommen werden. Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, insbesondere nicht wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.
Für die Richtigkeit der dem Sachverständigen zum Zwecke der Auftragserfüllung vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen und erteilten Auskünfte haftet der Sachverständige nicht. Eine Prüfungspflicht besteht nur insoweit, als dem Sachverständigen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Fragwürdigkeit übermittelter Aussagen bzw. Unterlagen bekannt sind.
Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Der Sachverständige weist den Auftraggeber darauf hin, wenn nach seiner Auffassung die Hinzuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist.
Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Der Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weitere Sachverständiger oder Fachgutachter.
Rechtsfragen, die nicht untrennbar mit der Sachverständigenleistung zusammenhängen, sind nicht Gegenstand der Beurteilung durch den Sachverständigen. Soweit der Sachverständige jedoch zu entscheiden hat, ob eine solche Rechtsfrage zu beurteilen ist, ist er auch befugt zur Einholung von Rechtsrat darüber einen Rechtsanwalt einzuschalten. Über die Erforderlichkeit der Einschaltung eines Anwaltes und die Erstattungsfähigkeit der dadurch entstehenden Kosten wird sich der Sachverständige, soweit möglich, vorher mit dem Auftraggeber abstimmen.
Der Sachverständige ist berechtigt ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers zur Bearbeitung des Auftrags auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen (bis zu einer Entfernung von 150 km ab Büroadresse des Sachverständigen) vorzunehmen, sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen. Soweit hierfür unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.
§ 4 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen, sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und Ihm den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von Belang sind.
Der Auftraggeber ist verpflichtet den Sachverständigen zu ermächtigen bei Beteiligten, Behörden oder dritten Personen die zur Erstattung der Sachverständigenleistung notwendigen Auskünfte einzuholen oder Unterlagen einzusehen und Ermittlungen durchzuführen.
§ 5 Terminvereinbarung
Der Sachverständige hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Das Gutachten ist innerhalb der vereinbarten Frist schriftlich zu erstatten. Die Frist beginnt erst mit Eingang der für die Bearbeitung erforderlichen vollständigen Unterlagen bzw. Auskünfte.
Treten Verzögerungen bei der Erstattung der Sachverständigenleistung ein, ist der Sachverständige verpflichtet, den Auftraggeber über Umstände und Dauer zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Bei erheblicher Verzögerung kann der Auftraggeber nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm weiteres Zuwarten nicht mehr zumutbar ist bzw. der Zweck der Begutachtung die fristgerechte Auftragserledigung erfordert.
§ 6 Schweigepflicht
Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die Ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiter zu geben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus. Der Sachverständige unterliegt gem. § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewehrten Schweigepflicht. Der Sachverständige trägt dafür Sorge, dass alle in seinem Betrieb mitarbeitenden Personen der Verschwiegenheit mit den aus ihr folgenden Pflichten unterworfen werden. Der Sachverständige ist zur Offenbarung der Ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat. Der Sachverständige ist zur Vorlage des erstatteten Gutachtens gegenüber der zuständigen Bestellungskörperschaft oder sonstigen Kontrollinstitution im Rahmen seiner Berufspflichten befugt und verpflichtet, auch wenn er nicht zuvor vom Auftraggeber von seiner Schweigepflicht entbunden wurde.
Der Sachverständige kann vom Auftraggeber jederzeit von seiner Schweigepflicht entbunden werden.
§ 7 Urheberrecht
Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegtem Zweck verwenden. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Textkürzung ist dem Auftraggeber nur mit schriftlicher Einwilligung des Sachverständigen gestattet. Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Gutachtens sind nur dann möglich, wenn der Sachverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat. Der Sachverständige hat an dem von Ihm erstellten Gutachten ein Urheberrecht.
§ 8 Auskunftspflicht
Der Auftraggeber hat das Recht, vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen, ob das Gutachten termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neuesten Stand des Gutachtens.
§ 9 Vergütung des Sachverständigen
Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) und die entsprechenden Bestimmungen in diesen AGB, sowie die getroffenen Vereinbarungen des Honorarvertrages.
Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist im jeweiligen Honorarvertrag anzugeben. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden und hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
Die Gebührenrechnung des Sachverständigen kann entweder fest vereinbart werden oder richtet sich nach den in diesen AGB aufgeführten Stunden- und Verrechnungssätzen jeweils nach dem Zeitaufwand, wobei jede neu angefangene Stunde als volle Stunde zählt.
Als Stundensätze gelten,
für den Sachverständigen EUR 110,00/Stunde
Zu diesem Stundensatz werden Arbeiten im Büro des Sachverständigen, Arbeiten und Begutachtungen vor Ort und Fahrtzeit gleichermaßen abgerechnet.
Fahrtkosten mit dem PKW werden mit EUR 0,80 pro gefahrenen km abgerechnet
Alle Preise verstehen sich netto, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (derzeit 19%)
Wird ein erstattetes Gutachten in einem Rechtsstreit als Beweis anerkannt und der Sachverständige als Zeuge durch das Gericht geladen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Differenz zwischen Zeugengeld und dem üblichen Honorar des Sachverständigen auszugleichen. Ebenso sind Reisekosten, Nebenkosten und ggf. Kosten für Übernachtung bzw. mehrtägige Reisen zu erstatten, wenn diese nicht in voller Höhe durch das Gericht festgesetzt und von den Prozessbeteiligten erstattet werden.
§ 10 Zahlung, Abnahme, Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Das Honorar wird in voller Höhe mit der Überreichung des Gutachtens an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen. Falls der Auftraggeber nicht binnen 14 Tagen nach Ablieferung der Sachverständigenleistung und Eingang der Rechnung beim Auftraggeber Einwendungen gegen das Gutachten erhebt, gilt dieses als abgenommen.
Bei nicht fristgerechter Bezahlung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden ist. Der Sachverständige befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen (§288 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 11 Haftung, Verjährung
Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt. Der Sachverständige haftet für Schäden die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fährlässige Pflichtverletzung verursacht haben. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat, sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.
Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weiter geben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens entstehen. Er stellt den Gutachter entsprechend von Haftungsansprüchen Dritter frei.
Im Schadensfall beträgt die Gewährleistungspflicht für vertragliche bzw. außervertragliche oder gesetzliche Ansprüche höchstens 2 Jahre. Sofern die gesetzliche Gewährleistungspflicht eine kürzere Dauer vorsieht, gilt diese. Die Frist von 2 Jahren beginnt jeweils mit der Übergabe des Gutachtens oder mit Beendigung der Gutachtertätigkeit. Im Rahmen der dem Auftraggeber nach § 634 Nr.1 – 3 BGB zustehenden Rechte kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nacherfüllung nach § 635 BGB verlangen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist kann der Auftraggeber die Vergütung des Sachverständigen mindern oder – bei erheblichen Pflichtverletzungen des Sachverständigen - aus wichtigem Grunde kündigen. Offensichtliche Mängel der Sachverständigenleistung hat der Auftraggeber dem Sachverständigen gegenüber innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Sachverständigenleistung nachweisbar zu rügen. Nach Fristablauf kann sich der Auftraggeber auf Mängel, die der Sachverständige nicht mehr zu vertreten hat (§ 276 BGB), nicht mehr berufen.
Ansprüche des Auftraggebers gegen den Sachverständigen nach § 634 Nr. 1 – 3 BGB verjähren, sofern nicht Arglist vorliegt, mit Ausnahme des Anspruches aus § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB, spätestens 1 Jahr nach Abnahme des Gutachtens.
§ 12 Kündigung
Eine Kündigung des Auftrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen verstößt. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt auch, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen nicht ändert.
Sofern die Kündigungsgründe nicht vom Sachverständigen zu vertreten sind, hat dieser einen Anspruch auf Vergütung, die sich nach dem Stand des Gutachtens bemisst. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Sachverständigen.
Der Auftraggeber kann den Vertrag gem. § 649 BGB jederzeit kündigen, bleibt aber nach dieser Bestimmung vergütungspflichtig. Im Rahmen der Abrechnung kann der Sachverständige die durch die Kündigung ersparten Aufwendungen mit 60 v.H. seines erwarteten Gesamthonorars pauschalieren. Er hat jedoch darzulegen, dass (etwa bei vollständiger Auslastung mit Aufträgen) eine Kompensation dieses Verlustes durch anderweitigen Erwerb nicht möglich war.
§ 13 Datenschutz
Alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen personenbezogenen Daten werden in maschinenlesbarer Form gespeichert und vertraulich behandelt. Die für die Bearbeitung eines Auftrags notwendigen Daten wie Name und Adresse werden im Rahmen der Durchführung des Auftrages unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen erfasst und verarbeitet. Der Auftraggeber ist berechtigt jederzeit Auskunft über die in Bezug auf ihn gespeicherten Daten zu verlangen.
§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen ist der Sitz des Sachverständigen. Ist der Auftraggeber nicht Verbraucher nach § 13 BGB, dann gilt der Sitz des Sachverständigen als Gerichtsstand als vereinbart. Für den Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 15 Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich nicht.
§ 16 Rechtswahl
Bei Verträgen mit Kaufleuten, Handelsgesellschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie im Fall, dass der Kunde, der nicht Verbraucher ist, seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht in Deutschland hat, wird der Gerichtsstand Stuttgart vereinbart.
Das deutsche Recht findet Anwendung.
Stand: 07.03.2020
Anbieterkennung:
backofen-sachverstaendiger.de
Sachverständigenbüro für Backöfen und Bäckereianlagen
Mitglied im Bundesverband freier Sachverständiger BVFS e.V.
Hertkorn GmbH
In der Schlaghälde 40
74629 Pfedelbach
Telefon: 07941-9698591
Mobil: 0172-7119871
email: info@backofen-sachverstaendiger.de
backofen-sachverstaendiger.de ist eine Marke der
Hertkorn GmbH
Geschäftsführer:
Thorsten Hertkorn
Handelsregisternummer:
Registergericht Stuttgart
HRB 580933
Ust-IdNr: DE172143090